Allgemeine Geschäftsbedingungen   Stand 07.2019

Dzingel Personaldienst.e.K. (DZ)

Allgemeines

Für sämtliche von DZ aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV)/Personalvermitt-lungsvertrag (PV) erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden AGB. Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Entleiher) gelten auch dann nicht, wenn DZ nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.

  1. Vertragsabschluss

1.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der DZ nach Maßgabe des AÜV/PV sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der schriftlichen Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungs-/Vermittlungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für DZ keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht zurückgereicht wird.

1.2 (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im folgenden AÜG) Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leih-AN den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit DZ eine gesonderte Vereinbarung treffen.

  1. Arbeitsrechtliche Beziehungen

2.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leih-AN und dem Entleiher. DZ ist Arbeitgeber des Leih-ANs.

2.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leih-AN nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit DZ vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich und dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leih-ANs entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei DZ.

  1. Fürsorge-/Mitwirkungspflichten des Entleihers/Arbeitsschutzmaßnahmen

3.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leih-ANs (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt DZ insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leih-ANs sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

3.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leih-ANs geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u.a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leih-AN vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leih-AN der DZ aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder -vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

3.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher DZ ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leih-AN innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

3.4 Sofern für die Beschäftigung der Leih-AN behördl. Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leih-AN einzuholen und DZ die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.

3.5 Der Entleiher wird DZ einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leih-ANs unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher DZ einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen.

  1. Zurückweisung/Austausch von Leih-AN

4.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leih-AN durch schriftliche Erklärung gegenüber DZ zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der DZ zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Leih-AN berechtigen würde  (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist DZ berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeiter an den Entleiher zu überlassen.

4.2 Darüber hinaus ist DZ jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeiter auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeiter zu entsenden.

  1. Leistungshindernisse/Rücktritt

5.1 DZ wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leih-AN‘n durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch DZ schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der DZ, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u.ä. Darüber hinaus ist DZ in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungs-/Personalvermittlungsvertrag zurückzutreten.

5.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von DZ überlassenen Leih-AN nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.

5.3 Nimmt der Leih-AN seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher DZ unverzüglich unterrichten. DZ wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leih-AN gegen DZ nicht zu.

5.4 Erfolgt die Personalstellung im Rahmen einer Personalvermittlung, gilt Punkt 9 dieser AGB. Verlässt der vermittelte AN das Unternehmen des Kunden nach erfolgreicher Vermittlung (=Arbeitsantritt 1. Tag), so ist das vereinbarte Honorar fällig. Ein Anspruch des Kunden auf eine kostenlose Neuvermittlung entsteht nicht.

  1. Gewährleistung/Haftung

6.1 DZ, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leih-AN anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden, es sei denn DZ, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung von DZ sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet DZ darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

6.2 Der Entleiher verpflichtet sich, DZ von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leih-AN durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. DZ wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

6.3 Sollten Angaben des Kunden im AÜV und seinen Anlagen Ermittlung von Branchenzuschlägen nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde DZ Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist DZ aus diesem Grunde zur nachträglichen/rückwirkenden Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher DZ hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. DZ ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der von DZ zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und ggfls. in diesem Zusammenhang stehenden Zusatzforderungen. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, DZ von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

  1. Abrechnung

7.1 Bei sämtlichen von DZ angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. DZ wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrags – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich  – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise.

7.2 DZ nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leih-AN überlassenen und vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leih-ANs, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird DZ Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungs-/Personalvermittlungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen. Für den Fall, dass DZ Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist DZ berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leih-ANs zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leih-ANs nachzuweisen.

7.3 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von DZ erteilten Abrechnung bei dem Entleiher sofort fällig und zahlbar.

7.4 Die von DZ entsandten Leih-AN sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von DZ erteilten Abrechnungen befugt.

7.5 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers ist DZ berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch 5% p. a. über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank bzw. des an seiner Stelle tretenden Finanzierungsinstruments der europäischen Zentralbank zu berechnen.

  1. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der DZ aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DZ berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

  1. Personalvermittlung/Übernahme von Leih-ANn/Übernahmen von Bewerbern/Vermittlungshonorar

9.1 Dem Entleiher ist bekannt, dass DZ neben der Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung auch über die Erlaubnis zur Personalvermittlung verfügt.

9.2 Er erkennt ausdrücklich an, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien neben der Vereinbarung über die Überlassung von Leih-AN‘n eine Personalvermittlungsabrede für den Fall der Übernahme von Leih-AN‘n durch den Entleiher nach einer Überlassungsdauer von weniger als 12 Monaten enthält.

9.3 Bei einer Übernahme des Leih-ANs innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als 12 Monaten wird ein Vermittlungshonorar fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme des Leih-ANs in das Unternehmen des Entleihers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Entleiher verbundenes Unternehmen. Das Vermittlungshonorar beträgt das 2,25-fache des an den übernommenen zu zahlenden Bruttomonatsgehaltes zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das monatliche Bruttomonatsgehalt berechnet sich aus dem zwischen dem Leih-AN und dem Entleiher vereinbarten Bruttojahresgehalt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) dividiert durch 12 Monate. Demnach ergibt sich folgende nach der Überlassungsdauer gestaffelte Berechnung des Vermittlungshonorars (Überlassungsdauer/ Vermittlungshonorar):

Weniger als 3 Monate/ 2,25 x Bruttomonatsgehalt (BG)

Mehr als 3, weniger als 6 Monate/2,00 x BG

Mehr als 6 weniger als 9 Monate/1,75 x BG

Mehr als 9 weniger als 12 Monate/1,50 BG

Mehr als 12 Monate/0,00 x BG

9.3.1 Er erkennt ausdrücklich an, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien eine Personalvermittlungsabrede für den Fall der Einstellung des Leih AN beim Entleiher (oder ein mit ihm nach §13 AktG verbundenen Unternehmen) oder über ein sonstiges Vertragsverhältnis (z.B. Agententätigkeit) eines/r durch DZ vorgestellten Bewerbers/in innerhalb von 6 Monaten nach Vorstellungstermin enthält und beträgt im Sinne der Ziff. 9.3 das 2,25 fache des zu zahlenden Bruttomonatsgehalts.

9.4 Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Leih-AN und dem Entleiher, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des Leih-ANs im Unternehmen des Entleihers fällig und nach Rechnungsstellung durch DZ zahlbar. Der Entleiher verpflichtet sich, DZ von der Übernahme des Leih-ANs unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Rahmen der Unterrichtung wird der Entleiher DZ das Bruttomonatsgehalt des übernommenen Leitarbeitnehmers im Sinne der Ziff. 9.3 dieser AGB mitteilen.

9.5 Unterlässt der Entleiher eine entsprechende Angabe oder liegen DZ Nachweise vor, dass die Angaben des Entleihers unzutreffend sind, ist Dzingel Personaldienst berechtigt, ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3750.- € zugrunde zu legen. Dem Entleiher bleibt vorbehalten, ein geringeres Monatsbruttogehalt des übernommenen Leih-ANs nachzuweisen.

  1. Vertragslaufzeit/Kündigung

10.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungs-/Personalvermittlungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Leih-ANs ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

10.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. DZ ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

10.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber DZ ausgesprochen wird. Die durch DZ überlassenen Leih-AN sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von DZ entsandten Leih-AN sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungs-/Personalvermittlungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen DZ und dem Entleiher ist der Sitz der DZ.

11.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen DZ und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.